Die Nächtigungsstatistik ist in Österreich für Vermieter von Ferienunterkünften und Beherbergungsbetriebe gesetzlich geregelt.
Dazu muss jeder Vermieter seiner Gemeinde monatlich bis zum 5. eines jeden Kalendermonats eine Auswertung abgeben, in der die Gäste nach Herkunftsland, Ankünften, und Nächtigungen aufgelistet werden.
Diese Liste muss nach dem Herkunftsland der Gäste bzw. in Österreich und Deutschland sogar separat nach Bundesland geführt werden.
In Wien kann diese Nächtigungsstatistik über das Portal der MA23 gemeldet werden.

Folgende Übersicht, WAS du WANN melden musst:
Monatlich
Die monatliche Nächtigungsstatistik darf per Post (Statistische Meldeblätter oder Betriebsbogen) oder elektronisch an die Gemeinde übermittelt werden. Per E-Mail ist das für dich wahrscheinlich am einfachsten. Die Stadt Wien hat dafür sogar ein eigenes Portal, über welches die Statistik abgegeben werden muss -> Hier gehts zum Formular. Wir arbeiten dazu auch gerade an einer Lösung für Gemeinden und Tourismus Verbände.
Jährlich
1 mal pro Jahr musst du als Vermieter eine jährliche Bestandsstatistik melden. Dazu musst du als Hotel die Anzahl deiner Zimmer und Betten melden. Bei Ferienwohnungen, Apartments usw. reicht die Betten Anzahl. Auch dazu gibt es ein Formular (F-B3 ) der Statistik Austria als Vorlage. Hier gehts zum Formular
*Melden heißt dabei immer, dass du das Formular an deine Gemeinde oder Magistrat übermitteln musst.
Fristen und Abgabetermine
auf einen Blick
Nächtigungsstatistik
bis zum 5. jedes Monats
Tourismus Fragebogen
(Betten und Zimmer)
Jährlich bis spätestens 5. August

Ohne Software brauchen Vermieter oft Stunden für das Zusammenzählen der Statistik und für das sortieren der Meldezettel.
Nächtigungsstatistik in den Bundesländern Österreichs
In allen Bundesländern außer Wien ist es so, dass ein Formular (Excel Liste) der Statistik Austria als Vorlage dient. Dieses Formular gibt es 1x für die Betriebe – also für uns Vermieter und 1x für die Gemeinden.
Als Vermieter findest du alle Infos, rund um die Nächtigungsstatistik, die Formulare und Erklärungen auf der Website der Statistik Austria.
Nächtigungsstatistik in Wien
In Wien gibt es ein eigenes online Portal, wo man sich als Vermieter registrieren muss. Danach hat man für alle relevanten Länder Eingabefelder für jeweils Ankünfte und Nächtigungen.
Man kann jedoch auch eine Excel Liste (CSV) hochladen und sich die Eingabe sparen.
Diese Funktion machen wir uns zu nutze und du kannst mit ibindo deine Statistik monatlich im richtigen Format herunterladen und direkt im Portal der Stadt Wien hochladen – Fertig!
Wie funktioniert das in der Praxis?
Als Vermieter bist du ja verpflichtet, die Daten (Name, Adresse, Unterschrift) deiner Gäste auf einem Gästeblatt (auch Meldezettel genannt) zu dokumentieren. Auf diesem Gästeblatt wird ebenfalls festgehalten, wann deine Gäste ankommen, wann sie abreisen und deren Herkunftsland.
Aus dem Zeitraum ergeben sich die Nächtigungen deiner Gäste. Ankünfte sind in der Statistik, wie viele Personen monatlich bei dir genächtigt haben.
Das ganze musst du pro Herkunftsland aus den Gästeblättern händisch in die Statistik eintragen – und ja, das ist eine mühsame und zeitintensive Angelegenheit…
Es geht auch einfacher !
Wir kennen die Probleme der Vermieter sehr genau und haben uns ebenfalls über die Gesetzeslage und Prozesse vom Betrieb über die Gemeinde bis hin zur Statistik Austria informiert.
Mit ibindo bieten wir jetzt eine einfache Online-Plattform an, auf der du deine Nächtigungsstatistik automatisch auf Knopfdruck jedes Monat bekommst – ohne händische Arbeit.
Die Software berechnet für dich am Monatsende mit nur 1-Klick automatisch deine Statistik und du kannst sie im richtigen Format direkt bei der Stadt Wien (Magistrat) als CSV hochladen oder du sendest sie direkt per Mail an deine Gemeinde.
Links und Quellen:
Zuständige Stelle: Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)
Tourismusstatistik – (Unternehmensservice Portal)
Erhebungsunterlagen für Beherbergungsbetriebe (Stadt Wien)
Tourismus-Statistik Verordnung 2002, idF. BGBI. II Nr. 24/2012 (RIS)