FAQ: Ein COVID 19 Beauftragter gibt Einblicke in die aktuelle gesetzliche Lage

Karl (DPO Consult) ist gesetzlich geprüfter COVID-19 Beauftragter und berät Unternehmen beim Umgang mit dem Corona Virus, und wie sie am Besten Gäste sicher und kontaktlose empfangen können.
Da er auch Datenschutzbeauftragter ist kennt er die gesetzliche Lage rund um Speicherung von Kundendaten sehr gut.
Er berät und auditiert uns bei unser COVID-19 Gästeregistrierung, beim Contact Tracing sowie bei unserem digitalen Meldewesen.

Wir haben ihm ein paar der wichtigsten und interessantesten Fragen zu der aktuellen gesetzlichen Lage gefragt (25.10.2020)

Karl Pusch - DPO Consulting - Datenschutz - Corona Beauftragter

Aktuell: Präventionskonzept für Betriebsstätten über 50 Sitzplätze

In der dritten Novelle, die ab 25. Oktober gültig ist, wird nun ein Präventionskonzept für Betriebsstätten mit mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze gefordert. Nun gibt es zahlreiche Vorlagen für die Erstellung des Präventionskonzeptes. In der Praxis zeigt sich aber rasch, dass sich örtliche Unterschiede stark auf die Gestaltung des Konzeptes auswirken. Deshalb empfehlen wir in Kombination mit der digitalen Gäste-Listen-Erfassung das Präventionskonzept prüfen zu lassen. 

Fraglich ist auch, ob Betriebe die derzeit nicht in die Maßnahme fallen, also unter 50 Sitzplätze, auch ein Präventionskonzept zu erstellen sollten, um deren Gäste die entsprechende Sicherheit zu geben und im Falle einer Verschärfung bereits das Konzept parat zu haben.

 

Aktuell: Sportveranstaltungen im Freien oder im Geschlossenen

Viele Vereine oder Betriebe bieten Ihren Mitgliedern oder Gästen Trainingsmöglichkeiten an. Durch die dritte Novelle wird aber die Besucheranzahl stark eingeschränkt. Was bedeutet dies nun für die Organisatoren? 

In erster Linie ist ein Präventionskonzept zu erstellen. Dabei wird auch eine Erfassung der Besucher notwendig sein. Ab einer gewissen Anzahl von Teilnehmern besteht Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde oder sogar Genehmigungspflicht. 

Darüber hinaus ist die Bestellung eines Corona-Beauftragten notwendig, der das Präventionskonzept mitwirkt bei der Erstellung, prüft und auch die Kommunikation mit den Behörden übernimmt.

Warum muss man zurzeit seine Daten bei jeden Restaurant Besuch angeben?

Der Grund für die Erhebung der Kontaktdaten sind Verordnungen die sich auf die geltende Fassung des COVID-19-Maßnahmengesetz, erlassen durch den Bundesminister des Gesundheitswesen, dem Landeshauptmann oder der Bezirksverwaltungsbehörde, beziehen und die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 dienen.

Es wird somit von jedem Gast erwartet, dass dieser seine Daten korrekt angibt. Der Betreiber des Lokals hat die dafür geforderten Mittel bereit zu stellen. Die digitale Erfassung hat den Vorteil, dass Änderungen sowie unterschiedliche Verordnungen je nach Art und Weise, z.B. das Risikogebiet oder die Art der Veranstaltung, an die Anforderung angepasst wird. 

 

Ist der Gastronom oder Veranstalter zu Identitätsüberprüfung verpflichtet?

Eine Überprüfung der Identität wird weder in der geltenden Fassung des COVID-19 Maßnahmengesetzes noch in einer aktuellen Verordnung gefordert. Es könnte jedoch in Zukunft sein, dass je nach Risikoeinstufung eine Identitätsfeststellung gefordert wird.

Sollte eine Identitätsfeststellung in gewissen Fällen gefordert werden, z.B. beim Besuch eines Pflegeheim oder einer Sportveranstaltung, so ist eine digitale Lösung wesentlich besser in der Lage diese Anforderungen abzubilden, auch weil die Zeit für eine Identitätsfeststellung schon an sich ein Risiko darstellt, wenn sich zum Beispiel Warteschlangen bilden oder bei der Feststellung der Sicherheitsabstand nicht gewährleistet werden kann.

 

Was passiert wenn ich die Kontaktdaten nicht oder falsch angebe?

Wird im Rahmen einer Verordnung die Kontaktdatenerfassung angeordnet ist ein zuwiderhandeln mit  einer Verwaltungsübertretung gleichzustellen. Dies kann sowohl für den Gast, also auch für den Gastronomen oder den Veranstalter, eine entsprechende Verwaltungsstrafe nach sich ziehen.

In der Praxis wird es wichtig sein die Kontaktdatenerfassung für den Gast oder Besucher ein Veranstaltung so einfach und angenehmen wie möglich zu gestalten. Dies kann zum Beispiel schon im Vorfeld bei der Anmeldung oder Reservierung statt finden.

Somit wird auch die Gefahr eine möglichen Verletzung der Verordnung minimiert.

 

Wer hat Einsicht in die Kontaktdaten?

In den Verordnungen wird geregelt für welchen Zweck und bei welchem Anlass die Kontaktdaten eingesehen und an die Behörden übermittelt werden.  Zum Beispiel ausschließlich zum Zwecke der Nachverfolgung der Kontakte bei Auftreten eines Verdachtsfalles.

Aus Gründen des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte wird eine digitale Lösung, die durch Experten mit den höchsten erforderlichen Sicherheitsstandards betreut wird, die Daten des Gastes oder Besuchers einer Veranstaltung besser schützen als dies zum Beispiel bei der analogen Datenerfassung mittels Kontaktformularen möglich ist. 

 

 

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Warum wir tun was wir tun …

Egal ob Wien, Niedseröstereich, Tirol, Oberösterreich oder Salzburg …. Mit unserer COVID19 Gästeregistrierung bieten wir für Einzelbetriebe, Veranstalter und Wirtinnen komplett kostenlos (für 1 Betrieb) an. Das ist unser Beitrag in diesen schwierigen Zeit und wir wünschen jedem Gastronom, dass die Geschäfte über die Wintermonate gut laufen. Die Gastronomie soll offen bleiben, und dafür möchten wir auch (zumindestens einen kleinen Teil beitragen)
Wir schützen dabei auch die Daten der Gäste: Email Adresse, Telefonnummer, Adresse sind dabei anonym – und sind erst einsehbar wenn ein Verdachtsfall gemeldet wurde.

Mehr Informationen unter: www.ibindo.at/corona